Vereinssatzung
Dennis Gabor Gesellschaft zur Förderung wissenschaftlicher Zusammenarbeit e.V.
Vereinssatzung, als Download
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Dennis Gabor Gesellschaft zur Förderung wissenschaftlicher Zusammenarbeit e.V.“
- Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
- Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
- Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen und führt nach der Eintragung den Zusatz e. V. Der Verein ist rechtsfähig nach §§ 21, 55 BGB.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Wenn ein europäisches Vereins- und Gemeinnützigkeitsrecht besteht, wird angestrebt, den Verein auf der europäischen Gesetzesgrundlage zu etablieren.
§ 2
Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Förderung der Bildung. Dieser beinhaltet insbesondere die Unterstützung der wissenschaftlichen Beziehungen zwischen Ungarn und Deutschland und die Förderung von Wissenschaft und Forschung auf Länder- und EU-Ebene. Der Verein soll als Plattform den Kontakt, den Austausch und die Zusammenarbeit der im Rahmen des wissenschaftlichen Arbeitens in Forschung, Wissenschaft, Ausbildung und Praxis Wirkenden untereinander sowie mit Zivilgesellschaft und Politik ermöglichen.
- Der Vereinszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
- Bildung eines Netzwerkes von Wissenschaftlern zur Förderung der Herstellung von vertrauensvollen, persönlichen Beziehungen und wissenschaftlichen Arbeitskontakten zwischen den im Netzwerk zusammengeschlossenen Wissenschaftlern;
- Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, die dem Zweck des Vereins dienen;
- Gründung von interdisziplinären Arbeitsgruppen zur Erarbeitung von Statements und Empfehlungen, insbesondere zu bestimmten wissenschaftlichen oder auch gesellschaftspolitischen Themen; die Tätigkeit in den Arbeitsgruppen erfolgt unentgeltlich;
- Mitwirkung an wissenschaftlichen Studien;
- Finanzielle Förderung von Wissenschaftlern, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien; der Verein wird die Allgemeinheit über die Vergabe der Stipendien sowie über bestehende Vergaberichtlinien durch entsprechende Veröffentlichungen informieren;
- Finanzierung von Preisen und Zuschüssen für herausragende Leistungen im wissenschaftlichen Bereich; sowie
- Förderung der Aus- und Weiterbildung auf wissenschaftlichem Gebiet, insbesondere durch die Einrichtung und den Betrieb von Aus- und Weiterbildungsstätten.
- Durch den Verein zur Förderung des Vereinszweckes durchgeführte Veranstaltungen müssen der Allgemeinheit zugänglich sein. Forschungsergebnisse sind durch den Verein zeitnah zu veröffentlichen.
- Die Vergabe von Preisen und Stipendien wird in Richtlinien geregelt, welche, auch im Falle ihrer Abänderung, der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes bedürfen.
§ 3
Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins sind die Gründungsmitglieder und die durch Aufnahmebeschluss des Präsidiums aufgenommenen Mitglieder. Die Mitgliedsarten sind ordentliche Mitglieder, sowie Ehrenmitglieder.
- Als ordentliche Mitglieder können auf Antrag natürliche oder juristische Personen, Behörden sowie Personenvereinigungen mit Bezug zu wissenschaftlicher Tätigkeit dem Verein beitreten. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet das Präsidium.
- Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss eines Mitgliedes. Der freiwillige Austritt ist schriftlich zu erklären und mit der Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines laufenden Geschäftsjahres zulässig. Das Präsidium kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grunde beschließen. Dem Mitglied muss rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied den Interessen des Vereins grob zuwider gehandelt hat oder in anderer Weise dem Verein, seinen Organen oder einem einzelnen Mitglied gegenüber seine Vereinsmitgliedschaft unzumutbar macht oder das Mitglied mit Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 2 Beiträgen in Verzug ist und trotz schriftlicher Aufforderung, die auf die Möglichkeit des Ausschlusses hinweisen muss, den Beitragsrückstand nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung ausgeglichen hat.
- Die Ehrenmitgliedschaft ist die höchste Auszeichnung, die der Verein auf Vorschlag des Präsidiums durch Beschluss der Mitgliederversammlung an ordentliche Mitglieder vergibt, die in der Wissenschaft herausragende Verdienste erworben oder das Wohl des Vereins in besonders hohem Maße gefördert haben. Die Ehrenmitgliedschaft endet durch Tod oder mit Aufgabe der Ehrenmitgliedschaft durch das Mitglied.
- Als Ehrenförderer zeichnet der Verein durch Beschluss des Präsidiums Nichtmitglieder aus, die in ihrem Wirkungskreis besondere Verdienste erworben haben, und das Wohl des Vereins in hohem Maße gefördert haben.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die über den Ersatz von Auslagen hinausgehen.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
- Jedes ordentliche Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
- Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden auf Vorschlag des Präsidiums von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt. In gleicher Weise kann eine Beitragsordnung erlassen werden. Ehrenmitglieder sind von der Mitgliedsbeitragspflicht befreit.
§ 5
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind das Präsidium, der Emeritiertenrat, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 6
Präsidium
- Das Präsidium besteht bis zu zwei Präsidentinnen bzw. Präsidenten, bis zu drei Vizepräsidentinnen bzw. Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin bzw. dem Schatzmeister und bei Bedarf aus höchstens drei weiteren Mitgliedern.
- Die Präsidentinnen/Präsidenten, die Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden auf drei Jahre berufen. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Das Präsidium wird durch die Mitgliederversammlung in einem Turnus von 3 Jahren durch einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahlkandidaten werden durch das Präsidium oder aus der Mitte der Mitglieder vorgeschlagen. Eine Kandidatin bzw. ein Kandidat, welcher nicht vom Präsidium vorgeschlagen wird, muss zur Zulassung zur Wahl mindestens die schriftliche Unterstützung von 25% der ordentlichen Mitglieder besitzen.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die Präsidiumsmitglieder in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit gewählt.
- Das Präsidium kann sich eine Geschäftsordnung geben. In dieser können unter anderem Einzelheiten der Durchführung der Präsidiumssitzungen sowie Aufgaben und Rahmenbedingung der Geschäftsstelle bestimmt werden.
- Die Präsidiumsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer im Einzelfall nachgewiesenen Auslagen soweit dies die Finanzlage des Vereins zulässt. Sollten sie für die verauslagten Beträge stattdessen eine angemessene Pauschale erhalten, so ist diese nur zulässig, soweit die Vermögenssituation des Vereins es erlaubt und das Präsidium im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt hierzu vorab schriftliche Richtlinien erlässt. Weitere Bedingungen für den Ersatz von Auslagen, wie insbesondere Genehmigungsvorbehalte des Schatzmeisters, können in der Geschäftsordnung geregelt werden.
- Soweit die Präsidiumsmitglieder nicht rein ehrenamtlich tätig sind, sondern für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine finanzielle Anerkennung in Form von Aufwandsentschädigungen erhalten sollen, so ist dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 8 Satz 3 zulässig.
§ 7
Emeritiertenrat
- Das Präsidium kann ordentliche Mitglieder, die emeritierte Professoren sind, sowie durch ihr wissenschaftliches Lebenswerk herausragende Verdienste erworben haben, mit ihrem Einverständnis in den Emeritiertenrat berufen.
- Die Berufung in den Emeritiertenrat ist nicht zeitlich begrenzt, jedoch an die Mitgliedschaft im Verein gebunden.
- Das Präsidium kann die Mitgliedschaft im Emeritiertenrat aus wichtigem Grunde aberkennen. Ein freiwilliger Rücktritt aus dem Emeritiertenrat ist möglich.
- Die Mitglieder des Emeritiertenrates sind gleichberechtigt.
- Der Emeritiertenrat unterstützt den Verein in beratender Funktion.
- Der Emeritiertenrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er ist berechtigt, jeweils einen Vorschlag in die Präsidiumssitzung einzubringen. Dieser Vorschlag ist auf die Tagesordnung der nächsten Präsidiumssitzung aufzunehmen.
§ 8
Beirat
- Die Mitglieder des Beirats können durch das Präsidium ernannt oder abberufen werden.
- Der Beirat steht dem Präsidium beratend zur Seite. Er soll sich in allen Fragen äußern, über welche das Präsidium seine Meinung erbittet. Er soll dem Präsidium Anregungen für die Tätigkeit der Gesellschaft geben, sich für die Beschaffung von Finanzmitteln für die Arbeit der Gesellschaft einsetzen und das Präsidium in wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Fragen beraten.
§ 9
Mitgliederversammlungen
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird von dem Präsidium unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per E-Mail oder Brief unter der beim Vorstand hinterlegten Adresse unter der Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Zuständigkeiten
- Genehmigung des vom Präsidium aufgestellten Haushaltplanes für das nächste Geschäftsjahr;
- Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorjahrs;
- Entlastung und Wahl der Mitglieder des Präsidiums; sowie
- Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von dem Präsidium mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder 30% der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich und unter Angabe des Zwecks verlangen.
§ 10
Ablauf von Mitgliederversammlungen
- Die Mitgliederversammlung wird von eine/m der Präsidentinnen/ dem Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von einer/m der Vizepräsidentinnen/ dem Vizepräsidenten geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter / eine Versammlungsleiterin. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer / eine Protokollführerin.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Präsidium festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sind vom Präsidium oder durch Mitglieder vorzuschlagen. Im letzteren Fall ist der Vorschlag nur zur Abstimmung zu stellen, wenn ihn mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder unterstützen.
- Abstimmungen erfolgen durch Handheben. Der Versammlungsleiter kann ein anderes Abstimmungsverfahren festlegen. Wenn 10% der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter / von der Versammlungsleiterin und vom Protokollführer / von der Protokollführerin zu unterschreiben.
- Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Eine juristische Person kann ihr Stimmrecht auch auf einen Angestellten ihres Unternehmens übertragen.
§ 11
Geschäftsstelle
Das Präsidium kann die Einrichtung einer Geschäftsstelle beschließen. Die Geschäftsstelle unterstützt das Präsidium in der laufenden Verwaltung des Vereins. Sie wird durch den Generalsekretär/die Generalsekretärin geleitet. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin wird für 5 Jahre durch das Präsidium gewählt und ist wie gegebenenfalls weitere Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen der Geschäftsstelle Angestellte(r) des Vereins. Der Generalsekretär/die Generalsekretärin nimmt mit beratender Stimme an der Präsidiumssitzung teil. Näheres regeln die Geschäftsordnung des Präsidiums sowie der Anstellungsvertrag.
§ 12
Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Vereins ist durch eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung möglich; die Auflösung muss mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Präsidentin/ der Präsident und die Vizepräsidentin/ der Vizepräsident gemeinsam vertretungs-berechtigte Liquidatoren.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine vom Präsidium zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Wissenschaft und Forschung.
Berlin, den 02. 06. 2023.